Frantzen Discomatic® GmbH
Parkstraße 21
D-42853 Remscheid
Fon +49 2191 - 710 82
Fax +49 2191 - 774 91
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frantzen Discomatic GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Lieferungen
und
Leistungen
der
Frantzen
Discomatic
GmbH
erfolgen
ausschließlich
aufgrund
der
nachstehenden
Bedingungen.
Diese
Verkaufsbedingungen
gelten
auch
für
alle
künftigen
Verträge
und
Geschäfte
mit
dem
Kunden.
Abweichende
Bedingungen
des
Kunden
werden
durch Frantzen Discomatic nicht anerkannt, es sei denn, Frantzen Discomatic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Diese
Verkaufsbedingungen
gelten
auch
dann,
wenn
Frantzen
Discomatic
in
Kenntnis
entgegenstehender
oder
von
diesen
Verkaufsbedingungen
abweichender
Bedingungen
des
Kunden
die
Lieferung
an
den
Kunden
vorbehaltlos
ausführen.
Diese
Verkaufsbedingungen
gelten
nur
gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
Verträge
kommen
zustande,
wenn
Frantzen
Discomatic
den
Auftrag
ausdrücklich
annimmt
oder
die
bestellte
Ware
zusendet
oder
wenn
Frantzen
Discomatic
den
Auftrag
des
Kunden
nicht
unverzüglich,
spätestens
innerhalb
von
14
Tagen
schriftlich
ablehnt.
Die
in
Prospekten,
Katalogen,
Anzeigen
und
Preislisten
enthaltenen
Angaben
und
Abbildungen
enthalten
keine
Erklärungen,
Zusicherungen
oder
Garantien
und
werden
nicht
Vertragsbestandteil.
Sie
sollen
nur
eine
allgemeine
Vorstellung
der
darin
beschriebenen
Waren
vermitteln.
Abweichungen
oder
Änderungen,
die
aufgrund
rechtlicher
Vorschriften
erfolgen
oder
technische
Verbesserungen
darstellen,
sind
zulässig,
soweit
sie
die
Nutzbarkeit
zum
vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Vertragsanpassungen
Unbefristete
Verträge
sind
von
den
Vertragsbeteiligten
mit
einer
Frist
von
3
Monaten
kündbar.
Tritt
bei
Verträgen
mit
einer
Laufzeit
von
mehr
als
12
Monaten
oder
bei
unbefristeten
Verträgen
eine
wesentliche
Änderung
der
Lohn-,
Material-
oder
Energiekosten
ein,
so
ist
jeder
Vertragsbeteiligte berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Ist
eine
verbindliche
Bestellmenge
nicht
vereinbart,
so
legt
Frantzen
Discomatic
der
Kalkulation
die
vom
Kunden
für
einen
bestimmten
Zeitraum
erwartete,
unverbindliche
Bestellmenge
zugrunde.
Bei
Lieferverträgen
auf
Abruf
ist
Frantzen
Discomatic
berechtigt,
verbindliche
Mengen
mindestens
2
Monate
vor
dem
Liefertermin
durch
Abruf
mitzuteilen.
Mehrkosten,
die
durch
einen
verspäteten
Abruf
oder
nachträgliche
Änderungen
des
Abrufs
hinsichtlich
Zeit
oder
Menge
durch
den
Kunden
verursacht
werden,
gehen
zu
Lasten
des
Kunden.
Maßgebend
ist
dabei
die
Kalkulation
von
Frantzen
Discomatic.
Wesentliche
Änderungen,
Zusatzwünsche
oder
ergänzende
Leistungsvorgaben
nach
Vertragsschluss
verpflichten die Vertragsbeteiligten zur angemessenen Anpassung der ergütung,
der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme.
§ 4 Vertraulichkeit, Unterlagen
Jeder
Vertragsbeteiligte
wird
alle
Unterlagen
(dazu
zählen
auch
Muster,
Modelle
und
Daten)
und
Kenntnisse,
die
er
aus
der
Geschäftsverbindung
erhält,
nur
für
die
gemeinsam
verfolgten
Zwecke
verwenden
und
mit
der
gleichen
Sorgfalt
wie
entsprechende
eigene
Unterlagen
und
Kenntnisse
gegenüber
Dritten
geheim
halten,
wenn
der
andere
Vertragsbeteiligte
sie
als
vertraulich
bezeichnet
oder
an
ihrer
Geheimhaltung
ein
offenkundiges
Interesse
hat.
Diese
Verpflichtung
beginnt
ab
erstmaligem
Erhalt
der
Unterlagen
oder
Kenntnisse
und
gilt
zeitlich
unbeschränkt.
Die
Verpflichtung
gilt
nicht
für
Unterlagen
und
Kenntnisse,
die
allgemein
bekannt
sind
oder
die
bei
Erhalt
dem
Vertragsbeteiligte
bereits
bekannt
waren,
ohne
dass
er
zur
Geheimhaltung
verpflichtet
war,
oder
die
danach
von
einem
zur
Weitergabe
berechtigten
Dritten
übermittelt
werden
oder
die
von
dem
empfangenden
Vertragsbeteiligte
ohne
Verwertung
geheim
zu
haltender
Unterlagen
oder
Kenntnisse
des
anderen
Vertragsbeteiligten
entwickelt
werden.
Stellt
ein
Vertragsbeteiligter
dem
anderen
Zeichnungen
oder
technische
Unterlagen
über
die
zu
liefernde
Ware
oder
ihre
Herstellung
zur
Verfügung,
bleiben
diese
Eigentum
des
vorlegenden
Vertragsbeteiligten.
Die
Herstellungskosten
für
Muster
und
Fertigungsmittel
(Werkzeuge,
Formen,
Schablonen
etc.)
werden,
sofern
nichts
anderes
vereinbart
ist,
von
der
zu
liefernden
Ware
gesondert
in
Rechnung
gestellt.
Dies
gilt
auch
für
Fertigungsmittel,
die
infolge
von
Verschleiß
ersetzt
oder
instandgesetzt
werden
müssen.
Setzt
der
Kunde
während
der
Anfertigungszeit
der
Muster
oder
Fertigungsmittel
die
Zusammenarbeit
aus
oder
beendet
er
sie,
gehen
alle
bis
dahin
entstandenen
Herstellungskosten
zu
seinen
Lasten.
Die
Fertigungsmittel
bleiben,
auch
wenn
der
Kunde
sie
bezahlt
hat,
mindestens
bis
zur
Abwicklung
des
Liefervertrages
im
Besitz
von
Frantzen
Discomatic.Danach
ist
der
Kunde
berechtigt,
die
Fertigungsmittel
herauszuverlangen,
wenn
über
den
Zeitpunkt
der
Herausgabe
eine
einvernehmliche
Regelung
erzielt
wurde
und
der
Kunde
seinen
vertraglichen
Verpflichtungen
in
vollem
Umfang
nachgekommen
ist.
Abnehmerbezogene
Fertigungsmittel
dürfen
von
uns
nur
mit
vorheriger
schriftlicher
Zustimmung
unseres
Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
Preise
verstehen
sich
in
Euro
zuzüglich
Umsatzsteuer,
Verpackung,
Fracht,
Porto
und
Versicherung.
Der
Kunde
kann
nur
mit
rechtskräftig
festgestellten
oder
unbestrittenen
Gegenansprüchen
aufrechnen.
Zur
Ausübung
eines
Zurückbehaltungsrechts
ist
der
Kunde
insoweit
befugt,
als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei
Zahlungsverzug
ist
Frantzen
Discomatic
berechtigt,
Verzugszinsen
in
der
jeweiligen
gesetzlichen
Höhe
gemäß
§§
288
Abs.
2,
247
BGB
(8
Prozentpunkte
über
dem
jeweiligen
Basiszinssatz)
in
Rechnung
zu
stellen.
Die
Geltendmachung
eines
weitergehenden
Verzugsschadens
bleibt
unberührt.
Bei
Zahlungsverzug
kann
Frantzen
Discomatic
nach
schriftlicher
Mitteilung
an
den
Kunden
die
Erfüllung
der
Verpflichtungen
bis
zum
Erhalt
der
Zahlungen
einstellen.
Zahlt
der
Kunde
auch
nach
zweimaliger
Mahnung
nicht,
werden
alle
übrigen
noch
offenen
Rechnungen
zur
Zahlung
fällig.
Wechsel
und
Schecks
werden
nur
nach
Vereinbarung
sowie
nur
erfüllungshalber
und
unter
der
Voraussetzung
ihrer
Diskontierbarkeit
angenommen.
Diskontspesen
werden
vom
Tage
der
Fälligkeit
des
Rechnungsbetrages
an
berechnet.
Eine
Gewähr
für
die
rechtzeitige
Vorlage
eines
Wechsels
oder
Schecks
und
für
die
Erhebung
eines
Wechselprotestes
wird
ausgeschlossen.
Wenn
nach
Vertragsschluss
erkennbar
wird,
dass
der
Zahlungsanspruch
durch
mangelnde
Leistungsfähigkeit
des
Kunden
gefährdet
wird,
so
kann
Frantzen
Discomatic
die
Leistung
zurückhalten
und
dem
Kunden
eine
angemessene
Frist
bestimmen,
in
welcher
er
Zug
um
Zug
gegen
Lieferung
zu
zahlen
oder
Sicherheit
zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist Frantzen Discomatic berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang
Sofern
nichts
anderes
vereinbart
ist,
erfolgt
die
Lieferung
„ab
Werk“
(Incoterms
2000).
Maßgebend
für
die
Einhaltung
des
Liefertermins
oder
der
Lieferfrist
ist
die
Meldung
der
Versand-
bzw.
Abholbereitschaft
durch
Frantzen
Discomatic.
Mangels
besonderer
Vereinbarung
wählt
Frantzen
Discomatic
das
Transportmittel
und
den
Transportweg.
Lieferfristen
werden
schriftlich
vereinbart.
Die
Lieferfrist
beginnt
frühestens
mit
dem
Zugang
der
Auftragsbestätigung.
Verzögert
sich
die
Lieferung
durch
einen
in
diesen
Verkaufsbedingungen
aufgeführten
Umstand
oder
durch
ein
Handeln
oder
Unterlassen
des
Kunden,
so
wird
Frantzen
Discomatic
eine
den
Umständen
angemessene
Verlängerung
der
Lieferfrist
gewährt.
Teillieferungen
sind
in
zumutbarem
Umfang
zulässig.
Sie
werden
gesondert
in
Rechnung
gestellt.
Innerhalb
einer
Toleranz
von
10
Prozent
der
Gesamtauftragsmenge
sind
fertigungsbedingte
Mehroder
Minderlieferungen
zulässig.
Ihrem
Umfang
entsprechend
ändert
sich
dadurch
der
Gesamtpreis.
Versandbereit
gemeldete
Ware
ist
vom
Kunden
unverzüglich
zu
übernehmen.
Anderenfalls
ist
Frantzen
Discomatic
berechtigt,
sie
nach
eigener
Wahl
zu
versenden
oder
auf
Kosten
und
Gefahr
des
Kunden
zu
lagern.
Mit
der
Übergabe
an
die
Bahn,
den
Spediteur
oder
den
Frachtführer
bzw.
mit
Beginn
der
Lagerung,
spätestens
jedoch
mit
Verlassen
des
Werkes
oder
Lagers,
geht
die
Gefahr
auf
den
Kunden
über,
und
zwar
auch,
wenn
Frantzen
Discomatic
die
Anlieferung
übernommen
hat.
Kann
Frantzen
Discomatic
absehen,
dass
die
Ware
nicht
innerhalb
der
Lieferfrist
geliefert
werden
kann,
so
wird
Frantzen
Discomatic
den
Kunden
unverzüglich
und
schriftlich
davon
in
Kenntnis
setzen,
ihm
die
Gründe
hierfür
mitteilen,
sowie
nach
Möglichkeit
den
voraussichtlichen
Lieferzeitpunkt
nennen.
Der
Kunde
ist
zum
Rücktritt
vom
Vertrag
nur
berechtigt,
wenn
Frantzen
Discomatic
die
Nichteinhaltung
des
Liefertermins
zu
vertreten
haben
und
er
Frantzen
Discomatic
erfolglos
eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
§ 7 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche
des
Kunden
setzen
voraus,
dass
dieser
seinen
nach
§
377
HGB
geschuldetenUntersuchungs-
und
Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß
nachgekommen
ist.
Gewährleistungsansprüche
verjähren
in
12
Monaten
nach
erfolgter
Ablieferung
der
von
Frantzen
Discomatic
gelieferten
Ware
Beim
Kunden.
Für
Schadensersatzansprüche
bei
Vorsatz
und
grober
Fahrlässigkeit
sowie
bei
Verletzung
von
Leben,
Körper
und
Gesundheit,
die
auf
einer
vorsätzlichen
oder
fahrlässigen
Pflichtverletzung
beruhen,
gilt
die
gesetzliche
Verjährungsfrist.
Soweit
das
Gesetz
gemäß
§
438
Abs.
1
Nr.
2
BGB
(Bauwerke
und
Sachen
für
Bauwerke),
§479
Absatz
1
BGB
(Rückgriffsanspruch)
und
§
634a
Absatz
1
BGB
(Baumängel)
längere
Fristen
zwingend
vorschreibt,
gelten
diese
Fristen.
Vor
einer
etwaigen
Rücksendung
der
Ware
ist
unsere
Zustimmung
einzuholen.
Sollte
trotz
aller
aufgewendeter
Sorgfalt
die
gelieferte
Ware
einen
Mangel
aufweisen,
der
bereits
zum
Zeitpunkt
des
Gefahrübergangs
vorlag,
so
werden
wir
die
Ware,
vorbehaltlich
fristgerechter
Mängelrüge,
nach
unserer
Wahl
nachbessern
oder
Ersatzware
liefern.
Es
ist
uns
stets
Gelegenheit
zur
Nacherfüllung
innerhalb
angemessener
Frist
zu
geben.
Rückgriffsansprüche
bleiben
von
vorstehender
Regelung
ohne
Einschränkung
unberührt.
Schlägt
dieNacherfüllung
fehl,
kann
der
Kunde,
unbeschadet
etwaiger
Schadensersatzansprüche,
vom
Vertrag
zurücktreten
oder
die
Vergütung
mindern.
Gewährleistungsansprüche
bestehen
nicht
bei
nur
unerheblicher
Abweichung
von
der
vereinbarten
Beschaffenheit,
bei
nur
unerheblicher
Beeinträchtigung
der
Brauchbarkeit,
bei
natürlicher
Abnutzung
oder
Verschleiß
wie
bei
Schäden,
die
nach
dem
Gefahrübergang
infolge
fehlerhafter
oder
nachlässiger
Behandlung,
übermäßiger
Beanspruchung,
ungeeigneter
Betriebsmittel,
mangelhafter
Bauarbeiten,
ungeeigneten
Baugrundes
oder
aufgrund
besonderer
äußerer
Einflüsse
entstehen,
die
nach
dem
Vertrag
nicht
vorausgesetzt
sind.
Werden
vom
Kunden
oder
Dritten
unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten
oder
Änderungen
vorgenommen,
so
bestehen
für
diese
und
die
daraus
entstehenden
Folgen
ebenfalls
keine
Mängelansprüche.
Ansprüche
des
Kunden
wegen
der
zum
Zweck
der
Nacherfüllung
erforderlichen
Aufwendungen,
insbesondere
Transport-,
Wege-,
Arbeits-
und
Materialkosten,
sind
ausgeschlossen,
soweit
die
Aufwendungen
sich
erhöhen,
weil
die
von
uns
gelieferte
Ware
nachträglich
an
einen
anderen
Ort
als
die
Niederlassung
des
Kunden
verbracht
worden
ist,
es
sei
denn,
die
Verbringung
entspricht
ihrem
bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
Rückgriffsansprüche
des
Kunden
gegen
uns
bestehen
nur
insoweit,
als
der
Kunde
mit
seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Frantzen
Discomatic
behält
sich
das
Eigentum
an
der
gelieferten
Ware
bis
zur
Erfüllung
aller,
auch
künftig
entstehender
Forderungen
aus
der
Geschäftsverbindung
mit
dem
Kunden
vor.
Besteht
zwischen
Frantzen
Discomatic
und
dem
Kunden
ein
Kontokorrentverhältnis,
behält
Frantzen
Discomatic
sich
das
Eigentum
an
der
Ware
bis
zur
Zahlung
der
Forderungen
aus
einem
anerkannten
Kontokorrentsaldo
vor.
Der
Kunde
ist
berechtigt,
diese
Waren
im
ordentlichen
Geschäftsgang
zu
veräußern
und
Forderungen
einzuziehen,
solange
er
seinen
Verpflichtungen
aus
der
Geschäftsverbindung
mit
Frantzen
Discomatic
rechtzeitig
nachkommt.
Nimmt
der
Kunde
die
Forderung
in
ein
Kontokorrentverhältnis
mit
seinem
0Vertragsbeteiligten
auf,
tritt
er
bereits
jetzt
seine
Forderung
aus
dem
Schlusssaldo
im
Sinne
von
§
355
HGB
in
Höhe
der
fälligen
Forderungen
an
Frantzen
Discomatic
ab.
Wird
die
Vorbehaltsware
zusammen
mit
anderer
Ware
weiterveräußert,
so
erstreckt
sich
die
Vorausabtretung
nur
bis
zur
Höhe
des
Wertes
der
Vorbehaltsware.
Der
Kunde
darf
jedoch
die
Vorbehaltsware
weder
verpfänden
noch
zur
Sicherheit
übereignen.
Er
ist
verpflichtet,
die
Rechte
von
Frantzen
Discomatic
beim
kreditierten
Weiterverkauf
der
Vorbehaltsware
zu
sichern.
Alle
Forderungen
und
Rechte
aus
dem
Verkauf
oder
einer
gegebenenfalls
dem
Kunden
gestatteten
Vermietung
von
Waren,
an
denen
Frantzen
Discomatic
Eigentumsrechte
zustehen,
tritt
der
Kunde
schon
jetzt
zur
Sicherung
an
Frantzen
Discomatic
ab.
Frantzen
Discomatic
nimmt
die
Abtretung
hiermit
an.
Bei
Pflichtverletzungen
des
Kunden,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
ist
Frantzen
Discomatic
nach
erfolglosem
Ablauf
einer
dem
Kunden
gesetzten
angemessenen
Frist
zur
Leistung
zum
Rücktritt
und
zur
Rücknahme
berechtigt.
Die
gesetzlichen
Bestimmungen
über
die
Entbehrlichkeit
einer
Fristsetzung
bleiben
unberührt.
Frantzen
Discomatic
ist
nach
Rücknahme
der
Kaufsache
zu
deren
Verwertung
befugt.
Der
Verwertungserlös
ist
nach
Abzug
angemessener
Verwertungskosten
auf
die
Verbindlichkeiten
des
Kunden
anzurechnen.
Der
Kunde
ist
zur
Herausgabe
verpflichtet.
Frantzen
Discomatic
ist
zum
Rücktritt
vom
Vertrag
berechtigt,
wenn
Antrag
auf
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
über
das
Vermögen
des
Kunden
gestellt
wird.
Frantzen
Discomatic
ist
berechtigt,
die
Ermächtigungen
zur
Weiterveräußerung
und
Einziehung
der
abgetretenen
Forderungen
zu
widerrufen,
wenn
der
Kunde
seinen
Zahlungsverpflichtungen
aus
den
vereinnahmten
Erlösen
nicht
nachkommt,
in
Zahlungsverzug
gerät,
ein
Antrag
auf
Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens
gestellt
ist
oder
Zahlungseinstellung
vorliegt.
Ist
dies
der
Fall,
ist
der
Kunde
auf
das
Verlangen
von
Frantzen
Discomatic
bei
Widerruf
der
Einziehungsermächtigung
verpflichtet,
Frantzen
Discomatic
die
abgetretenen
Forderungen
und
deren
Schuldner
bekannt
zu
geben,
den
Schuldnern
die
Abtretung
mitzuteilen,
alle
zum
Einzug
der
Forderungen
durch
uns
erforderlichen
Angaben
zu
machen
und
Unterlagen
herauszugeben.
Eine
etwaige
Be-
oder
Verarbeitung
der
Vorbehaltsware
nimmt
der
Kunde
stets
für
Frantzen
Discomatic
vor,
ohne
dass
Frantzen
Discomatic
hieraus
Verpflichtungen
treffen.
Wird
die
Vorbehaltsware
mit
anderen,
nicht
Frantzen
Discomatic
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet
oder
untrennbar
vermischt,
so
erwirbt
Frantzen
Discomatic
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Rechnungswertes
der
Vorbehaltsware
zu
den
anderen
verarbeiteten
oder
vermischten
Gegenständen
zum
Zeitpunkt
der
Verarbeitung
oder
Vermischung.
Werden
Waren
mit
anderen
beweglichen
Gegenständen
zu
einer
einheitlichen
Sache
verbunden
oder
untrennbar
vermischt
und
ist
die
andere
Sache
als
Hauptsache
anzusehen,
so
überträgt
der
Kunde
Frantzen
Discomatic
anteilmäßig
Miteigentum,
soweit
die
Hauptsache
ihm
gehört.
Der
Kunde
verwahrt
das
Eigentum
oder
Miteigentum
unentgeltlich
für
Frantzen
Discomatic.
Für
die
durch
Verarbeitung
oder
Verbindung
bzw.
Vermischung
entstehende
Sache
gilt
im
Übrigen
das
gleiche
wie
für
die
Vorbehaltsware.
Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter
in
die
Vorbehaltsware,
in
die
Frantzen
Discomatic
abgetretenen
Forderungen
oder
in
sonstige
Sicherheiten
hat
der
Kunde
Frantzen
Discomatic
unverzüglich
unter
Übergabe
der
für
eine
Intervention
notwendigen
Unterlagen
zu
unterrichten.
Dies
gilt
auch
für
Pfändungen
oder
sonstige
rechtliche
oder
tatsächliche
Beeinträchtigungen
durch
Dritte.
Der
Kunde
ist
verpflichtet,
den
Dritten
auf
den
Eigentumsvorbehalt
von
Frantzen
Discomatic
hinzuweisen.
Soweit
der
Dritte
nicht
in
der
Lage
ist,
Frantzen
Discomatic
die
gerichtlichen
und
außergerichtlichen
Kosten
einer
Klage
gemäß
§
771
ZPO
zu
erstatten,
haftet
der
Kunde
für
den
Frantzen
Discomatic entstandenen Ausfall.
Frantzen
Discomatic
verpflichtet
sich,
die
ihr
zustehenden
Sicherheiten
auf
Verlangen
des
Kunden
insoweit
freizugeben,
als
der
realisierbare
Wert
der
Sicherheiten
die
zu
sichernden
Forderungen
um
mehr
als
10%
übersteigt.
Die
Auswahl
der
freizugebenden
Sicherheiten
obliegt
Frantzen
Discomatic.
Sofern
die
verkauften
Waren
in
den
Geltungsbereich
eines
anderen
Staates
erbracht
werden,
ist
der
Kunde
verpflichtet,
vor
Beginn
der
Lieferung
auf
seine
Kosten
sicherzustellen,
dass
die
Rechtsordnung
des
Staates,
in
den
die
Waren
verbracht
werden,
einen
Eigentumsvorbehalt
kennt,
der
mit
den
Regelungen
dieser
Verkaufsbedingungen
bezüglich
des
Eigentumsvorbehaltes
vergleichbar
ist.
Der
Kunde
ist
insoweit
verpflichtet,
alles
zu
unternehmen
um
die
Eigentumsrechte
von
Frantzen
Discomatic
an
den
verkauften
Waren
zu
sichern.
Hierzu
wird
Frantzen
Discomatic
den
Kunden
mit
allen
rechtlich
erforderlichen
Handlungen
unterstützen
und
dem
Kunden
die
notwendigen
Informationen
erteilen
und
entsprechende
Unterlagen
zur
Verfügung
zu
stellen.
Der
Kunde
haftet
Frantzen
Discomatic
gegenüber
für
jeden
Schaden,
der
sich
daraus
ergibt,
dass
keine
ausreichende
Sicherung
des
Eigentums
an
den
verkauften
Waren
besteht
oder
der
Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche
des
Kunden,
gleich
aus
welchem
Rechtsgrund,
sind
ausgeschlossen.
Ausgenommen
sind
Fälle
des
Vorsatzes,
der
groben
Fahrlässigkeit,
der
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers,
der
Gesundheit
oder
der
Verletzung
einer
Garantie
nach
§
444
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
oder
wegen
der
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten.
Der
Schadensersatz
für
die
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
ist
jedoch
auf
den
vertragstypischen,
vorhersehbaren
Schaden
begrenzt,
soweit
nicht
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
vorliegen
oder
wegen
der
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oderder
Gesundheit
oder
wegen
einer
Garantie
nach
§
444
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
gehaftet
wird.
Eine
Änderung
der
Beweislast
zum
Nachteil
des
Kunden
ist
mit
den
vorstehenden
Regelungen
nicht
verbunden.
Die
zwingende
Haftung
nach
dem
Produkthaftungsgesetz
gilt
uneingeschränkt.Frantzen
Discomatic
haftet
nicht
für
Schäden,
die
auf
unsachgemäßer
Verwendung
und
Lagerung,
fehlerhaftem
Einbau
oder
natürlicher
Abnutzung
beruhen.
Soweit
die
Schadensersatzhaftung
gegenüber
Frantzen
Discomatic
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
ist,
gilt
dies
auch
im
Hinblick
auf
die
persönliche
Schadensersatzhaftung
von
Angestellten,
Arbeitnehmern,
Mitarbeitern,
Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Höhere Gewalt
Höhere
Gewalt
wie
zum
Beispiel
Arbeitskämpfe,
Unruhen,
behördliche
Maßnahmen,
Aus-
und
Einfuhrverbote,
Roh-
und
Brennstoffmangel,
Feuer
sowie
sonstige
Umstände,
die
Frantzen
Discomatic
nicht
zu
vertreten
hat,
befreien
Frantzen
Discomatic
für
die
Dauer
der
Störung
und
im
Umfang
ihrer
Wirkung
von
den
Leistungspflichten.
Dies
gilt
unabhängig
davon,
ob
die
vorgenannten
Bedingungen
bei
Frantzen
Discomatic
oder
einem
Lieferanten
eintreten.
Die
gegenüber
Frantzen
Discomatic
abgegebene
Erklärung
eines
Lieferanten
über
die
bei
ihm
eingetretene
Umstände
gelten
als
ausreichender
Beweis,
dass
Frantzen
Discomatic
ohne
Verschulden
an
der
Lieferung
gehindert
ist.
Der
Kunde
kann
von
Frantzen
Discomatic
die
Erklärung
verlangen,
ob
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
geliefert
oder
vom
Vertrag
zurücktreten
wird.
Erfolgt
diese
Erklärung
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
nicht,
so
kann
der
Kunde
seinerseits
hinsichtlich
des
noch
nicht
erfüllten
Teiles
der
Lieferung
zurücktreten.
§ 11 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort
und
Gerichtsstand
für
alle
Rechtsstreitigkeiten,
auch
im
Rahmen
eines
Wechsel-
oder
Scheckprozesses,
ist
Remscheid.
Unabhängig
davon
ist
Frantzen
Discomatic
berechtigt,
am
Sitz
des
Kunden
zu
klagen.
Die
Vertragsbeziehungen
unterliegen
ausschließlich
dem
Recht
der
Bundesrepublik
Deutschland.
Die
Geltung
des
UN-Kaufrechts
(CISG)
ist
ausgeschlossen.
Sind
oder
werden
einzelne
Bestimmungen
dieser
Verkaufsbedingungen
ganz
oder
teilweise
unwirksam,
so
wird
dadurch
die
Wirksamkeit
des
übrigen
Teils
bzw.
der
übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
Frantzen Force -
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